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Stichworte: Es gibt viele Vorschriften zum Energiesparen, die wichtigsten sind: Erneuerbare Wärmegesetze (Land und Bund), EEG, EnEV, 1. BimSchV Das neue Wärmegesetz des Bundes: Am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer neuer Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde.Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform. So müssen beim Einsatz von Solaranlagen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Wird die Wärme dagegen mit fester oder flüssiger Biomasse oder mit Erd- oder Umweltwärme erzeugt, muss dadurch mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs gedeckt werden. Weiter Informationen und den Gesetzestext erhalten Sie hier. Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg für Altbauten Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz EEWärmeG in Kraft (siehe oben). Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg soll den Anteil regenerativer Energien an der Wärmeversorgung von älteren Häusern auf jeweils mindestens zehn Prozent erhöhen. Bei den meisten Häusern können Solarwärmeanlagen auf dem Dach installiert werden. Ist das der Fall, gibt es mehrere Möglichkeiten, das Gesetz zu erfüllen: Bei der Solarthermie benötigen die Besitzer 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche, um den 10 Prozent-Anteil zu erreichen. Hat ein Haus 150 Quadratmeter Wohnfläche, müssen sechs Quadratmeter installiert werden. Wobei eine Solarthermieanlage in der heizungsfreien Zeit von Mai bis September so viel Warmwasser liefert, dass der Heizkessel die meiste Zeit abgeschaltet werden kann. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis zu zahlen. Die Neufassung des EEG 2009 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Weitere Informationen und den Gesetzestext erhalten Sie hier. Energieeinsparverordnung EnEV 2009: Seit dem 1. Oktober 2009 gilt für Gebäude und deren Anlagentechnik die neue Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Sie bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen sowohl im Neubau als auch im Baubestand. Die Energieeinsparverordnung schreibt strengere Grenzwerte vor: 30 Prozent besser im Neubau und neue Energiesparregeln für Altbauten. Pflicht wurde die Nachrüstung von Geschossdecken und Nachtspeicherheizungen müssen langfristig stillgelegt werden. Nachtstromspeicherheizungen in Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten sollen ab 2020 schrittweise außer Betrieb genommen werden. Voraussetzung ist, dass sie vor 1990 installiert wurden und das einzige Heizsystem darstellen. Geräte, die nach 1990 in Betrieb gingen, müssen spätestens 30 Jahre nach Einbau außer Betrieb genommen werden. Nähere Informationen und den Verordnungstext erhalten Sie hier oder hier (dena)oder hier (EA). Eine gute Übersicht zu den drei Vorschriften wurde von Frau Dipl. Ing. Kienast, Gebäudeenergieberaterin aus Ditzingen, erstellt. Novelle 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BimSchV) Die Novelle der 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) tritt am 22. März 2010 in Kraft. strengere Emissions-Anforderungen an neu zu errichtende Biomasseheizkessel, insbesondere deutlich strengere Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwerte. Eine Umsetzung der Emissionsanforderungen - bei Messung im Anlagenbetrieb - ist in 2 Stufen, ab Inkraftreten 22. März 2010 und einer weiteren Verschärfung ab 1. Januar 2015 vorgesehen. Die Festlegung von Mindest-Wirkungsgraden und Grenzwerten für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen für neu zu errichtende Einzelraumfeuerungen, deren Einhaltung durch Typprüfung zu belegen ist. Die regelmäßige Überwachung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe durch den Bezirksschonsteinfegermeister nun bereits ab 4 kW und mehr, Überprüfung künftig aber nur noch in jedem 2 Jahr. Im Rahmen der Überwachung der Anlagen ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu überprüfen. Die Liste der Regelbrennstoffe für Kleinfeuerungsanlagen wurde um "nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide" und daraus hergestellte Pellets erweitert, deren Nutzung ist aber allein Betrieben des Agrarsektors gestattet. Eine weitere Option wurde für "sonstige nachwachsende Rohstoffe" geschaffen. Die Anforderungen sind sehr hoch und lassen keinen kurzfristigen Einsatz von sonstigen nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff zu: genormte Qualitätsanforderungen für diese Brennstoffe, Kesselprüfung nach EN 305-3 mit dem genormten Brennstoff, weitergehende Emissionsanforderungen für Dioxine, Furane, PAK und Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen durch mindestens einjährliche Messprogramme u.a.m. Die 1. BImSchV-Novelle erstreckt ihren Regelungsbereich auch auf Bestandsanlagen an Öfen und Kesseln für feste Brennstoffe. Hierzu sieht die Novelle Übergangs- und Ausnahmeregelungen vor, so dass Anlagen - je nach Inbetriebnahmejahr - ab 2015, spätesten ab 2025 die Emissionsanforderungen der Stufe 1 zu erfüllen haben (z.B. durch Nachrüsten von Partikelfiltern) oder aber außer Betrieb zu nehmen sind.Für Öfen und Heizungen, die ab dem 22. März 2010 in Betrieb genommen werden, gelten damit grundlegend geänderte Anforderungen und Regelungen. Den Verordnungstext finden Sie hier. Energieausweis: Bereits mit der am 01.10.2007 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) wurde u. A. die Einführung von Energieausweisen im Gebäudebestand geregelt. Ziel des Energieausweises ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen.
Energieausweis für Gebäude - Grundsätze Bei Nichtwohngebäuden geht neben der Gebäudehülle und der Heizungsanlage auch die Effizienz von Klimatisierung und Beleuchtung in den Vergleich ein. Für Nichtwohngebäuden mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind grundsätzlich Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat hier den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Der Energieausweis muss im Zusammenhang mit einer Neuvermietung oder einem Verkauf dem Mieter bzw. Käufer zugänglich gemacht werden. Der Bedarfsausweis ermittelt den Energiebedarf anhand der Gebäudeeigenschaften, etwa der Dämmqualität von Wänden und Fenstern sowie der Qualität der Heizanlage. Auf Grundlage der Berechnungen können konkrete Modernisierungsratschläge und das daraus resultierende Einsparpotential angegeben werden. Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den bisherigen Energieverbrauch der Bewohner. Er wird auf Basis von mindestens drei aufeinanderfolgenden Heizkostenabrechnungen berechnet. Konkrete Vorschläge für eine Modernisierung bekommt der Eigentümer aber nur als Anlage zum Bedarfsausweis. Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, egal welchen Baujahres, gilt ebenfalls Wahlfreiheit. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit. Energieausweis für Gebäude - Kosten Ausnahme Baudenkmäler Wer darf Energieausweise ausstellen? Ausstellungsberechtigte Handwerker verfügen zudem über eine umfassende Fortbildung im energiesparenden Bauen zum "Gebäudeenergieberater (HWK)". (ergänzt vom Verfasser, Regelung für Baden-Württemberg, www.gebaeudeenergieausweis-bw.de), Liste der Energieausweis-Aussteller in der "Sonnenregion" finden Sie unter "Energieberater". Kurz gesagt © 2008 EnergieAgentur.NRW und http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen-,1500.955930/Energieausweise-Waermeschutz-b.htm#3 . Kosten - Energieausweis Nach einer (April 08) Internetrecherche liegen die Kosten für einen Verbrauchsausweis zwischen 25,- Euro und 100,- Euro. Für den Bedarfsausweis liegen die Preise zwischen 80 und 200 € beim vereinfachten Verfahren ohne Vor-Ort-Begehung. Bei großen Wohnbauten mit Begehung und Vermessung des Gebäudes, ist je nach Größe des Objekts mit 200 bis 1.000 € zu rechnen. Die Stadtwerke Pforzheim bieten z.B. den Verbrauchsausweis für 35 Euro und den Bedarfsausweis für 350 Euro (1/2-Familienhaus) an (http://www.stadtwerke-pforzheim.de/de/598.php). weitere Info: http://www.zukunft-haus.info/de/verbraucher/energieausweis.html http://www.zukunft-haus.info/de/verbraucher/energieausweis.html für Baden-Württemberg: www.gebaeudeenergieausweis-bw.de, Energiespar-Links | |||||||||||||||||||||||||||