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Stichworte: Es gibt viele Vorschriften zum Energiesparen, die wichtigsten sind: Erneuerbare Wärmegesetze (Land und Bund), EEG, EnEV, 1. BimSchV

Das neue Wärmegesetz des Bundes: Am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer neuer Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde.Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform. So müssen beim Einsatz von Solaranlagen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Wird die Wärme dagegen mit fester oder flüssiger Biomasse oder mit Erd- oder Umweltwärme erzeugt, muss dadurch mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs gedeckt werden. Weiter Informationen und den Gesetzestext erhalten Sie hier.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg für Altbauten

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz EEWärmeG in Kraft (siehe oben). 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg soll den Anteil regenerativer Energien an der Wärmeversorgung von älteren Häusern auf jeweils mindestens zehn Prozent erhöhen. Bei den meisten Häusern können Solarwärmeanlagen  auf dem Dach installiert werden. Ist das der Fall, gibt es mehrere Möglichkeiten, das Gesetz zu erfüllen: Bei der Solarthermie benötigen die Besitzer 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche, um den 10 Prozent-Anteil zu erreichen. Hat ein Haus 150 Quadratmeter Wohnfläche, müssen sechs Quadratmeter installiert werden. Wobei eine Solarthermieanlage in der heizungsfreien Zeit von Mai bis September so viel Warmwasser liefert, dass der Heizkessel die meiste Zeit abgeschaltet werden kann.

Alternativen zur Solarwärme sind Holzheizungen, Wärmepumpen, Bioöl und Biogas. Pelletkessel und Scheitholzkessel übertreffen die gesetzlichen Vorgaben, da sie auf 100 Prozent erneuerbare Energien kommen. Würden sich die Eigentümer für Wärmepumpen entscheiden, sei die Bedingung eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zu eingesetzter elektrischer Energie. Fällt die Wahl auf Bioöl oder Biogas, weisen die Eigentümer den Zehn Prozent-Anteil über die Brennstoffabrechnung nach.
 Ersatzweise kommen auch Wärmeschutzmaßnahmen in Betracht. Das gesamte Dach oder die Fassade sollte aber um 30 Prozent besser gedämmt werden als die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Eine weitere „ersatzweise Erfüllung“, so das Gesetz, ist der Anschluss an ein Wärmenetz mit Nah-/Fernwärme oder der Einsatz von Mini-Blockheizkraftwerken. Belegt eine Photovoltaikanlage das Dach bereits komplett, sind die Anforderungen ebenfalls erfüllt.

Weitere Informationen und den Gesetzestext sowie Formulare finden Sie hier oder hier (EA). Das Merkblatt des Umweltministeriums finden Sie hier

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis zu zahlen. Die Neufassung des EEG 2009 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Weitere Informationen und den Gesetzestext erhalten Sie hier.

Energieeinsparverordnung EnEV 2009: Seit dem 1. Oktober 2009 gilt für Gebäude und deren Anlagentechnik die neue Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Sie bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen sowohl im Neubau als auch im Baubestand. Die Energieeinsparverordnung  schreibt strengere Grenzwerte vor: 30 Prozent besser im Neubau und neue Energiesparregeln für Altbauten. Pflicht wurde die Nachrüstung von Geschossdecken und Nachtspeicherheizungen müssen langfristig stillgelegt werden.

Neubauten und Altbauten

Die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2009 gilt neben Neubauten auch für den Altbaubestand und löst die EnEV aus dem Jahr 2007 ab. Gesamtsanierungsmaßnahmen im Altbau werden künftig im Vergleich zur alten Regelung rund 30 Prozent mehr Primärenergie einsparen. Ein Teil der Gebäudeeigentümer muss außerdem die oberste Geschossdecke oder das Dach in unbeheizten Dachräumen dämmen. Nachtspeicherheizungen in größeren Häusern werden in zehn Jahren, ab 2020, stufenweise abgeschafft. Die Kontrolle der Regeln erfolgt durch die Bezirksschornsteinfegermeister.

Sanierung im Gebäudebestand: Anforderungen bei Einzelmaßnahmen

Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2009 werden erstmals seit 2002 die energetischen Anforderungen an Sanierungen erhöht. Und das nicht nur für Gesamtsanierungen: Einzelmaßnahmen, etwa wenn nur die Fassade oder die Fenster erneuert werden, müssen ab Oktober energetisch um rund 20 bis 30 Prozent höherwertiger ausgeführt werden als bisher.

Altbaubesitzer werden von der Neuregelung profitieren: Wird ein Gebäude sowieso saniert, lohnt es sich, ein höheres energetisches Niveau zu erreichen. Die Mehrkosten für dickere Dämmmaterialien oder eine effizientere Heizung sind gering. Die vom Staat finanziell geförderten und mit Krediten bedachten Sanierungskosten amortisieren sich aufgrund der Energieeinsparung. Außerdem werden die Hausbesitzer so unabhängiger von künftigen Energiepreissteigerungen.

 Dachdämmung

Auch wenn keine Sanierung ansteht, gibt es Nachrüstregeln. So müssen bis Ende 2011 in allen unbeheizten Dachräumen die oberste Geschossdecke oder das (geneigte) Dach gedämmt werden. Ausgenommen sind Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Bei einem Eigentümerwechsel gilt die Ausnahme nicht mehr.

Langfristige Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen

Nachtstromspeicherheizungen in Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten sollen ab 2020 schrittweise außer Betrieb genommen werden. Voraussetzung ist, dass sie vor 1990 installiert wurden und das einzige Heizsystem darstellen. Geräte, die nach 1990 in Betrieb gingen, müssen spätestens 30 Jahre nach Einbau außer Betrieb genommen werden.

Berücksichtigung selbst genutzten Solarstroms

Für Strom aus erneuerbaren Energien gibt es neue Anreize. So kann der aus Photovoltaik-Anlagen gewonnene Strom auf den Endenergiebedarf des Gebäudes angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird.

Unternehmererklärung: Eigentümer und Bauausführende in der Pflicht

Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV 2009 sind der Eigentümer und die ausführenden Firmen. Der Nachweis erfolgt über die so genannte Unternehmererklärung, die der Eigentümer auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen hat. In der Erklärung bestätigt der ausführende Unternehmer, dass er die EnEV 2009 bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung eingehalten hat. Die Unternehmererklärung ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Bei heizungstechnischen Anlagen prüft zusätzlich der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob die Anforderungen eingehalten wurden.
Text gekürzt aus EA.

Nähere Informationen und den Verordnungstext erhalten Sie hier oder hier (dena)oder hier (EA).

Eine gute Übersicht zu den drei Vorschriften wurde von Frau Dipl. Ing. Kienast, Gebäudeenergieberaterin aus Ditzingen, erstellt.

Novelle 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BimSchV)

Die Novelle der 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) tritt am 22. März 2010 in Kraft.

Die zahlreichen Änderungen und Neuregelungen der 1. BImSchV betreffen z.B. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in folgenden Punkten:

strengere Emissions-Anforderungen an neu zu errichtende Biomasseheizkessel, insbesondere deutlich strengere Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwerte. Eine Umsetzung der Emissionsanforderungen - bei Messung im Anlagenbetrieb - ist in 2 Stufen, ab Inkraftreten 22. März 2010 und einer weiteren Verschärfung ab 1. Januar 2015 vorgesehen.

Die Festlegung von Mindest-Wirkungsgraden und Grenzwerten für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen für neu zu errichtende Einzelraumfeuerungen, deren Einhaltung durch Typprüfung zu belegen ist.

Die regelmäßige Überwachung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe durch den Bezirksschonsteinfegermeister nun bereits ab 4 kW und mehr, Überprüfung künftig aber nur noch in jedem 2 Jahr. Im Rahmen der Überwachung der Anlagen ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu überprüfen.

Die Liste der Regelbrennstoffe für Kleinfeuerungsanlagen wurde um "nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide" und daraus hergestellte Pellets erweitert, deren Nutzung ist aber allein Betrieben des Agrarsektors gestattet. Eine weitere Option wurde für "sonstige nachwachsende Rohstoffe" geschaffen. Die Anforderungen sind sehr hoch und lassen keinen kurzfristigen Einsatz von sonstigen nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff zu: genormte Qualitätsanforderungen für diese Brennstoffe, Kesselprüfung nach EN 305-3 mit dem genormten Brennstoff, weitergehende Emissionsanforderungen für Dioxine, Furane, PAK und Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen durch mindestens einjährliche Messprogramme u.a.m.

Die 1. BImSchV-Novelle erstreckt ihren Regelungsbereich auch auf Bestandsanlagen an Öfen und Kesseln für feste Brennstoffe. Hierzu sieht die Novelle Übergangs- und Ausnahmeregelungen vor, so dass Anlagen - je nach Inbetriebnahmejahr - ab 2015, spätesten ab 2025 die Emissionsanforderungen der Stufe 1 zu erfüllen haben (z.B. durch Nachrüsten von Partikelfiltern) oder aber außer Betrieb zu nehmen sind.Für Öfen und Heizungen, die ab dem 22. März 2010 in Betrieb genommen werden, gelten damit grundlegend geänderte Anforderungen und Regelungen. 

Den Verordnungstext finden Sie hier.

 Energieausweis: Bereits mit der am 01.10.2007 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) wurde u. A. die Einführung von Energieausweisen im Gebäudebestand geregelt. Ziel des Energieausweises ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen.

Quelle:dena/BMVBS www.dena-energieausweis.de


Formular für Wohngebäude 

www.zukunft-haus.info/         

Energieausweis für Gebäude - Grundsätze
Mit der neuen EnEV 2007 wurde die bereits für Neubauten bestehende Ausweispflicht auch auf bestehende Gebäude ausgeweitet. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes muss ab dem 01.07.2008 dem Interessenten ein Energieausweis „zugänglich gemacht“ werden. Der Energieausweis ist 10 Jahre lang gültig.  Mit Hilfe eines Bandtacho-Labels (siehe oben) wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungsempfehlungen.

Bei Nichtwohngebäuden geht neben der Gebäudehülle und der Heizungsanlage auch die Effizienz von Klimatisierung und Beleuchtung in den Vergleich ein. Für Nichtwohngebäuden mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind grundsätzlich Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat hier den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. 

 Der Energieausweis muss im Zusammenhang mit einer Neuvermietung oder einem Verkauf dem Mieter bzw. Käufer zugänglich gemacht werden.

  
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?

Der Bedarfsausweis ermittelt den Energiebedarf anhand der Gebäudeeigenschaften, etwa der Dämmqualität von Wänden und Fenstern sowie der Qualität der Heizanlage. Auf Grundlage der Berechnungen können konkrete Modernisierungsratschläge und das daraus resultierende Einsparpotential angegeben werden.

Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den bisherigen Energieverbrauch der Bewohner. Er wird auf Basis von mindestens drei aufeinanderfolgenden Heizkostenabrechnungen berechnet. Konkrete Vorschläge für eine Modernisierung bekommt der Eigentümer aber nur als Anlage zum Bedarfsausweis. Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Wahlrecht zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis.

Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, egal welchen Baujahres, gilt ebenfalls Wahlfreiheit. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. 

Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.

Energieausweis für Gebäude - Kosten
Bezüglich der Kosten für die Erstellung eines Energieausweises gibt es keine staatlichen Vorgaben. Der Preis ist zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln und richtet sich nach der Art des Ausweises, Gebäudetyp und Größe des Gebäudes (siehe auch unten).
 
Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude
In der Regel wird mit einem Energieausweis die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes dargestellt. Im Falle gemischter Nutzung kann auch von diesem Prinzip abgewichen werden. So kann es z. B. erforderlich werden, dass für ein Gebäude zwei Energieausweise erstellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gebäude sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird.

Ausnahme Baudenkmäler
Für denkmalgeschützte Gebäude ist die Ausstellung von Energieausweisen nicht verpflichtend. Es soll vermieden werden, dass das Erscheinungsbild von Baudenkmälern durch einen erhöhten Modernisierungsdruck beeinträchtig wird.

Wer darf Energieausweise ausstellen?
Energieausweise im Gebäudebestand dürfen ausschließlich von Fachleuten mit entsprechender Qualifikation, Berufserfahrung oder Nachweis einer entsprechenden Fortbildung ausgestellt werden. Handwerksmeister und Techniker erhalten nur für Wohngebäude eine Ausstellungsberechtigung. Im Neubau liegt es im Verantwortungsbereich der Bundesländer wer Energieausweise ausstellen darf. Als formale Voraussetzungen werden akademische Ausbildung, Berufsausbildung mit anschließender Fortbildung, Berufserfahrung und die Bauvorlageberechtigung genannt. Zugelassen sind Ingenieure und Architekten, Innenarchitekten, staatlich geprüfte Techniker und Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die entweder Meister sind oder aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, das Handwerk ohne Meistertitel auszuüben.

Ausstellungsberechtigte Handwerker verfügen zudem über eine umfassende Fortbildung im energiesparenden Bauen zum "Gebäudeenergieberater (HWK)".  (ergänzt vom Verfasser, Regelung für Baden-Württemberg, www.gebaeudeenergieausweis-bw.de), Liste der Energieausweis-Aussteller in der "Sonnenregion" finden Sie unter "Energieberater".

Kurz gesagt
EnEV 2007 brachte Einführung von Energieausweisen im Gebäudebestand.
Energieausweise müssen bei Neuvermietung/Verkauf vorgelegt werden.
Energieausweise dürfen bei entsprechender fachlicher Eignung auch von eigenen Mitarbeitern ausgestellt werden.

   © 2008 EnergieAgentur.NRW und http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen-,1500.955930/Energieausweise-Waermeschutz-b.htm#3 .

Kosten - Energieausweis

Nach einer (April 08) Internetrecherche liegen die Kosten für einen Verbrauchsausweis zwischen 25,- Euro und 100,- Euro. Für den Bedarfsausweis liegen die Preise zwischen 80 und 200 € beim vereinfachten Verfahren ohne Vor-Ort-Begehung. Bei großen Wohnbauten mit Begehung und Vermessung des Gebäudes, ist je nach Größe des Objekts mit 200 bis 1.000 € zu rechnen. Die Stadtwerke Pforzheim bieten z.B. den Verbrauchsausweis für 35 Euro und den Bedarfsausweis für 350 Euro (1/2-Familienhaus) an (http://www.stadtwerke-pforzheim.de/de/598.php). 

 weitere Info: http://www.zukunft-haus.info/de/verbraucher/energieausweis.html http://www.zukunft-haus.info/de/verbraucher/energieausweis.html     für Baden-Württemberg: www.gebaeudeenergieausweis-bw.de, Energiespar-Links

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